Aufnahme einer pflegebedürftigen Begleitperson
Gerade bei einem Notfall und der häuslichen Verpflichtung einen Angehörigen zu pflegen, kann dies zu einem großen Problem werden. Daher bieten wir in Notfällen auch die Aufnahme einer pflegebedürftigen Begleitperson an. Grundsätzlich veranlassen wir entweder am Tag der Aufnahme oder am nächsten Werktag einen Kontakt zwischen dem Patienten und unserem Sozialdienst.
Die Kosten belaufen sich für die Aufnahme einer pflegebedürftigen Begleitperson derzeit bei Pflegestufe 0 und 1 auf 75 Euro pro Tag, bei Pflegestufe 2 auf 90 Euro pro Tag und bei Pflegestufe 3 auf 150 Euro pro Tag. Diese Kosten sind zunächst von Ihnen selbst zu tragen. Sie haben aber auf jeden Fall die Möglichkeit, nachträglich einen finanziellen Ausgleich durch Verhinderungspflege bei der Pflegekasse zu beantragen.
Gut zu wissen
Bei vorliegender Pflegestufe steht dem pflegenden Angehörigen ein „Urlaub“ von vier Wochen zu. Diese vier Wochen sind mit einem Satz von 2400 Euro bewertet. Entweder kann das Geld direkt mit einer Kurzzeitpflegeeinrichtung abgerechnet werden oder der pflegende Angehörige kann das Geld bei der Pflegekasse abrufen und die „Vertretung“ selbst organisieren.
Aufnahme einer medizinisch begründeten Begleitperson
Hier gibt es klare Vorgaben, wann eine Begleitperson medizinisch begründet ist. An diese muss sich das Krankenhaus halten und kann hier leider keine Ausnahmen machen. Wenn diese Gründe vorliegen, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson zu einem Satz von 45 Euro pro Tag.
Zwingende medizinische Gründe zur Mitaufnahme einer erwachsenen Begleitperson gerade bei Kindern sind:
- Ist das Kind noch nicht in der Schule, so werden die Kosten für Ihre Mitaufnahme von Ihrer Krankenkasse übernommen.
- Ist das Kind zwischen sechs und acht Jahren alt, so übernehmen nur ein Teil der Krankenkassen die Kosten für Ihre Mitaufnahme.
- Ist das Kind ein Schulkind über acht Jahren, werden nur in besonderen Fällen die Kosten für Ihre Mitaufnahme übernommen, beispielsweise einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung des Kindes durch die Trennung von seinen Eltern, bei Patienten mit Kommunikationseinschränkungen (beispielsweise durch eine Behinderung oder ausgeprägte Angstzustände), oder falls ein Anleiten und Einüben der Begleitperson in bestimmter diagnostischer/ therapeutischer/ pflegerischer Maßnahmen zur Sicherung der Behandlungserfolges notwendig ist.
- Mütter gestillter Säuglinge
- Eltern schwerbehinderter Kinder, bei denen eine effektive Behandlung nur in Anwesenheit einer Bezugsperson möglich ist.
- Eltern von Kindern, die die deutsche Sprache gar nicht verstehen und bei denen eine effektive Behandlung nur in Anwesenheit einer Bezugsperson möglich ist.
- Gefährdung der Durchführung medizinisch notwendiger Leistungen, zum Beispiel bei Trennung des Kindes von der Bezugsperson.
- Ständiger Betreuungsbedarf des bedürftigen Patienten wegen schwerer Behinderung, der nicht vom Krankenhaus geleistet werden kann.
- Die Begleitperson muss nicht mit dem Patient verwandt sein, allein entscheidend ist die Notwendigkeit aus medizinischen Gründen.
- Eine vom Patienten angestellte und vertraute Pflegekraft kann ebenfalls Begleitperson sein, wodurch die Kontinuität der Pflege sichergestellt werden soll. Der Verdienst der Pflegekraft wird von der Krankenkasse nicht übernommen.
Aufnahme einer nicht medizinisch begründeten Begleitperson
Eine nicht medizinisch begründete Begleitperson kann in unserem Haus mit aufgenommen werden. Die Begleitung kostet für Unterkunft und Verpflegung 85 Euro pro Tag.